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   OLG Hamburg, 24.01.2006 - 2 Wx 10/05   

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https://dejure.org/2006,22734
OLG Hamburg, 24.01.2006 - 2 Wx 10/05 (https://dejure.org/2006,22734)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2006 - 2 Wx 10/05 (https://dejure.org/2006,22734)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - 2 Wx 10/05 (https://dejure.org/2006,22734)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für bauliche Änderungen durch Voreigentümer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Hamburg, 24.05.2004 - 318 T 10/00
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2006 - 2 Wx 10/05
    Im Verfahren zum Aktenzeichen 318 T 10/00 hat das Landgericht im März 2004 die Voreigentümerin S. verpflichtet, die Kosten für den Rückbau des von ihr veränderten Fußbodens zu tragen.

    In der von den Antragstellern betriebenen Beschwerdeinstanz haben die Antragsgegner ihrerseits einen Gegenantrag gestellt, nämlich festzustellen, dass die Antragsteller als Gesamtschuldner neben der Voreigentümerin I. S. die im Verfahren Az. 318 T 10/00 ausgeurteilten Rückbaukosten zu tragen hätten.

    Der Senat hat die Akte 318 T 10/00 eingesehen (Verfahren gegen die Voreigentümerin).

    Zur Zeit der Einlegung der Rechtsbeschwerde am 31.1.05 war hingegen die mit Beschluss vom 24.5.04 in der Sache Az. 318 T 10/00 ausgeurteilte Verpflichtung längst rechtskräftig geworden, so dass der Vorbehalt der Sache nach hinfällig geworden war.

  • KG, 10.02.1997 - 24 W 6582/96

    Beseitigungsanspruch bei Errichtung eines Sichtschutzzauns

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2006 - 2 Wx 10/05
    Nur der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger haftet gemäß § 1922 BGB (Bärmann-Pick-Merle, 9.Aufl. 2003, § 22 Rz.266; Weitnauer, 9.Aufl. 2005, § 22 Rz.18; Staudinger-Bub, 12.Aufl.1997, § 22 Rz.234; MünchKomm-Engelhardt, 4.Aufl. 2004, § 22 Rz.21; Bielefeld a.a.O. 13.9.2.2. S.365 f; KG a.a.O S.517; KG NJW-RR 1997, 713, 714; OLG Celle ZMR 2004, 689, 691).

    Betrifft aber die bauliche Veränderung das gemeinschaftliche Eigentum, so kann auch ein Anspruch auf Beseitigung oder Wiederherstellung nur gegen die Gemeinschaft gerichtet werden mit der Folge, dass die Kosten dafür gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind (KG a.a.O. S.517; KG NJW-RR 1997, 713, 714; OLG Schleswig a.a.O.).

  • BayObLG, 28.12.2001 - 2Z BR 163/01

    Beseitigungsanspruch gegen Handlungsstörer - Duldungsanspruch gegenüber

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2006 - 2 Wx 10/05
    a) Der Erwerber eines Wohnungseigentums als Sonderrechtsnachfolger haftet weder als Handlungsstörer noch als Zustandstörer für eine vom Voreigentümer vorgenommene bauliche Veränderung (KG NJW-RR 91, 1421 = WuM 1991, 516; OLG Hamm WE 1993, 318, 320;OLG Köln WuM 1998, 381 = WE 1999, 114 = NZM 1998, 1015; OLG Schleswig WuM 2000, 322 = MDR 2000, 634 = NZM 2000, 674; BayObLG WuM 2002, 165, 166 = NJW-RR 2002, 660 = NZM 2002, 351; OLG Celle ZMR 2004, 689, 690).

    Den Erwerber des betreffenden Sondereigentums trifft nur die besondere Verpflichtung, die Beseitigung zu dulden (KG a.a.O.; BayObLG WuM 2002, 165, 166; WuM 1998, 117; OLG Schleswig a.a.O.; Bärmann-Pick-Merle a.a.O.; Staudinger-Bub a.a.O.).

  • LG Köln, 24.06.2020 - 3 O 267/19
    Der Erwerber eines Wohnungseigentums als Sonderrechtsnachfolger haftet grundsätzlich weder als Handlungsstörer noch als Zustandsstörer für eine vom Voreigentümer vorgenommene bauliche Veränderung (vgl. hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 24.01.2006 - 2 Wx 10/05 - für Ansprüche innerhalb einer WEG).

    Damit nicht zu verwechseln ist die Haftung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 24.01.2006 - 2 Wx 10/05 -, juris).

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